EuGH, Urteil v. 09.10.2001 - C-108/99 (2024)

EuGHUrteil v. - C-108/99

Gesetze: Richtlinie 77/388 Art. 13 Teil B Buchst. b

Gründe

1 Der High Court of Justice (England & Wales), Queen'sBench Division (Divisional Court), hat mit Beschluss vom ,beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage zur Auslegung von Artikel 13Teil B Buchstabe b der SechstenRichtlinie 77/388/EWG desRates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften derMitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; SechsteRichtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen derCantor Fitzgerald International (Klägerin) und den Commissioners ofCustoms & Excise (Beklagte), die im Vereinigten Königreich fürdie Erhebung der Mehrwertsteuer zuständig sind, über die Frage, obeine Dienstleistung, mit der die Klägerin gegen Entgelt mitEinverständnis des Vermieters in die Rechte und Pflichten des Mieters auseinem Mietvertrag eingetreten ist, der Mehrwertsteuer unterliegt.

Gemeinschaftsrecht

3 In Artikel 2, der Abschnitt II - Steueranwendungsbereich -der Sechsten Richtlinie bildet, heißt es:

Der Mehrwertsteuerunterliegen:

1. Lieferungen vonGegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcherim Inland gegen Entgelt ausführt;

..."

4 Die Artikel 5 und 6 der Sechsten Richtlinie, die zuAbschnitt V - Steuerbarer Umsatz - gehören, bestimmen:

Artikel 5

Lieferung vonGegenständen

1. Als Lieferung eines Gegenstandsgilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümerüber einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.

...

Artikel 6

Dienstleistungen

1. Als Dienstleistung gilt jedeLeistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Artikels 5ist.

Diese Leistung kann unter anderembestehen:

...

- in der Verpflichtung, eineHandlung zu unterlassen oder eine Handlung oder einen Zustand zudulden;

..."

5 Artikel 13 der Sechsten Richtlinie regelt Steuerbefreiungenim Inland. Artikel 13 Teil B Buchstabe b sieht vor:

Unbeschadet sonstigerGemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen,die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dernachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen,Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen,

...

b) die Vermietung und Verpachtungvon Grundstücken..."

Der Ausgangsrechtsstreit und dieVorlagefrage

6 Im März 1986 vermietete die Prudential Assurance Co.Ltd (Vermieterin) der Wako International Europe Ltd (Wako) auf fünfzehnJahre das vierte Stockwerk eines Gebäudes in London. In dem Vertragverpflichtete sich die Mieterin, die Sache ohne Zustimmung der Vermieterinweder unterzuvermieten noch den Mietvertrag abzutreten.

7 1993 einigten sich die Mieterin und die Klägerin mitZustimmung der Vermieterin über den Übergang des Mietvertrags auf dieKlägerin. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin als neueMieterin, die Pflichten der Wako aus dem Mietvertrag zu erfuellen und sie wegenaller Verluste oder Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag zu entschädigen.Als Gegenleistung für die Übernahme des Mietvertrags durch dieKlägerin verpflichtete sich die Wako, der Ersteren 1,5 Millionen UKL zuzahlen.

8 Die Klägerin meldete die 1,5 Millionen UKL zur Steueran, was die Beklagten mit Bescheid vom als richtig ansahen. Gegendiesen Bescheid erhob die Klägerin Klage zum VAT and Duties Tribunal,London (Vereinigtes Königreich). Das Tribunal gab der Klage mit Urteil vom statt, weil der Umsatz von der Mehrwertsteuer befreitsei.

9 Die Beklagten legten gegen dieses Urteil Berufung zum HighCourt ein.

10 Der High Court bezweifelt, dass Artikel 13 Teil B Buchstabeb der Sechsten Richtlinie im Licht des Urteils vom in derRechtssache C-63/92 (Lubbock Fine, Slg. 1993, I-6665) so auszulegen sei, dassdie Dienstleistung der Klägerin befreit sei. Er neigt einer einfachenRegel zu, nach der eine Zahlung nur befreit ist, wenn sie als Gegenleistungfür die Schaffung oder Einräumung eines Rechts an einemGrundstück getätigt wird. Diese Regel erfasse den Sachverhalt in derRechtssache Lubbock Fine, sei aber so vom Gerichtshof nicht angesprochenworden.

11 Der High Court of Justice (England & Wales), Queen'sBench Division (Divisional Court), hat das Verfahren ausgesetzt und demGerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Im Anschluss an das Urteil desGerichtshofes in der Rechtssache C-63/92 (Lubbock Fine &Company/Commissioners of Customs & Excise) stellt sich die Frage, ob nachArtikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie eineLieferung von der Mehrwertsteuer befreit ist, die eine Person erbringt, diekein Recht an einem Grundstück hat, wenn sie vertraglich einen Mietvertragüber dieses Grundstück vom Mieter übernimmt und der Mieter ihreinen bestimmten Betrag als Gegenleistung dafür zahlt, dass sie denMietvertrag übernimmt.

Zur Vorlagefrage

Erklärungen derBeteiligten

12 Die Klägerin bringt vor, nach Artikel 13 Teil BBuchstabe b der Sechsten Richtlinie sei nicht nur die ursprünglicheVermietung eines Grundstücks von der Mehrwertsteuer befreit, sondern auchalle späteren Umsätze, die auf dieser Vermietung beruhten oder sieergänzten. Diesen Grundsatz habe der Gerichtshof im Urteil Lubbock Fineentwickelt. So finde nach diesem Urteil Artikel 13 Teil B Buchstabe b derSechsten Richtlinie auf Änderungen eines Mietvertrags Anwendung. Einesolche Änderung in den vertraglichen Beziehungen liege hier vor.

13 Hätte zudem die Klägerin der Mieterin alsGegenleistung für die Übertragung des Mietvertrags eine Zahlungerbracht, so wäre diese unbestreitbar von der Mehrwertsteuer befreit gewesen. Obdie Zahlung vom Vormieter oder vom Nachmieter erbracht werde, spiegele jedochnur die Marktverhältnisse wider und rechtfertige keine unter demGesichtspunkt der Mehrwertsteuer unterschiedliche Behandlung derÜbertragung eines Mietvertrags.

14 Die Regierung des Vereinigten Königreichs und diedeutsche Regierung bringen vor, Artikel 13 Teil B Buchstabe b der SechstenRichtlinie sei nur anwendbar, wenn der Dienstleistungserbringer an derMietsache Gebrauchsrechte habe, die er gegen Entgelt auf den Vertragspartnerübertrage. So verhalte es sich hier aber nicht. Anders als in derRechtssache Lubbock Fine sei im Übrigen der Dienstleistungserbringer inder vorliegenden Rechtssache, nämlich die Klägerin, nicht Partei desvon den Vertragspartnern geänderten Mietvertrags. Die Befreiung nachArtikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie finde deshalb hier keineAnwendung.

15 Die Kommission hat in ihren schriftlichen Erklärungenvorgetragen, der Gemeinschaftsgesetzgeber habe eine klare Unterscheidungzwischen den allgemeinen Begriffen in Artikel 13 Teil B Buchstaben a und d derSechsten Richtlinie und der exakten Formulierung in Buchstabe b getroffen.Damit habe er die Anwendung des Artikels 13 Teil B Buchstabe b aufDienstleistungen zwischen Vermieter und Mieter beschränken wollen, durchdie der eine dem anderen auf beliebige Weise die Nutzung des Grundstücksübertrage. Das Urteil Lubbock Fine entspreche diesem Ansatz. DieFeststellung des Gerichtshofes in Randnummer 9 dieses Urteils, wenn dieVermietung eines Grundstücks unter Artikel 13 Teil B Buchstabe b derSechsten Richtlinie falle, so sei auch eine Änderung des Mietvertragsunter diese Bestimmung zu subsumieren, müsse im Licht des besonderenZusammenhangs der Rechtssache Lubbock Fine gesehen werden. In jener Rechtssachehabe nämlich der Umsatz in einer Dienstleistung des Mieters zugunsten desVermieters bestanden, indem der Mieter gegen eine Zahlung des Vermieters aufseine Gebrauchsrechte an der Mietsache verzichtet habe.

16 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommissionhingegen die Auffassung vertreten, da es sich nicht um eine eigeneidentifizierbare Dienstleistung handele, solle die Zahlung wie eine Anpassungdes Mietzinses behandelt werden. Zudem verlange der Grundsatz derSteuerneutralität, dass der fragliche Umsatz steuerfrei sei. Wakohätte nämlich dem offenbar zu hohen Mietzins durch eine Zahlung anden Vermieter entgegenwirken können, damit dieser den Mietzins fürdie Klägerin senke. Wako hätte das Grundstück auch an dieKlägerin untervermieten und dem Vermieter die Differenz zwischen derMarktmiete und dem im ursprünglichen Mietvertrag vorgesehenen Mietzinszahlen können. Diese beiden Sachverhaltsgestaltungen, die wirtschaftlichbetrachtet der Übertragung des Mietvertrags gleichwertig gewesenwären, wären zweifelsfrei steuerbefreit gewesen. Deshalb müssenach dem Grundsatz der Steuerneutralität auch die Übertragung desMietvertrags von der Steuer befreit sein.

Würdigung durch denGerichtshof

17 Nach Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie unterliegenLieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die einSteuerpflichtiger als solche im Inland gegen Entgelt ausführt, derMehrwertsteuer. Deswegen ist stets zu prüfen, welche Partei die Lieferungdes Gegenstands oder die Dienstleistung ausgeführt und welche Partei dieGegenleistung erbracht hat. Der Mehrwertsteuer unterworfen sind nämlichdie Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen, nicht aber dieals Gegenleistung erbrachten Zahlungen.

18 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist es daher ineinem Fall wie dem vorliegenden nicht gleichgültig, ob der Vor- oder derNachmieter die Dienstleistung oder die Zahlung zugunsten des jeweils anderenerbracht hat.

19 Zu prüfen ist somit, ob eine Dienstleistung, wie siedie Klägerin ihrer Vormieterin gegen Zahlung eines Geldbetrags erbrachthat, steuerpflichtig oder ausnahmsweise nach Artikel 13 Teil B Buchstabe b derSechsten Richtlinie steuerfrei ist.

20 Wie das vorlegende Gericht dargelegt hat, besteht diefragliche Leistung darin, dass ein künftiger Mieter als Dienstleistendervom Mieter, der Empfänger der Dienstleistung ist, die Rechte und Pflichtenaus einem Mietvertrag übernimmt. Entgegen der Einschätzung derKommission liegt damit eine identifizierbare Dienstleistung vor, die nachArtikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie unter diese fällt und dahersteuerpflichtig ist, soweit die Richtlinie keine Steuerbefreiung vorsieht. Esist also zu prüfen, ob diese Dienstleistung unter Artikel 13 Teil BBuchstabe b der Sechsten Richtlinie fällt.

21 Die Vermietung von Grundstücken im Sinne des Artikels13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie besteht darin, dass der Vermietereines Grundstücks dem Mieter gegen Zahlung des Mietzinses für einevereinbarte Dauer das Recht überträgt, seine Sache zu gebrauchen undandere davon auszuschließen (in diesem Sinne Urteile vom in der Rechtssache C-358/97, Kommission/Irland, Slg. 2000, I-6301,Randnrn. 52 bis 57, und in der Rechtssache C-359/97, Kommission/VereinigtesKönigreich, Slg. 2000, I-6355, Randnrn. 64 bis 69, sowie Urteil vom 4.Oktober 2001 in der Rechtssache C-326/99, Goed Wonen, noch nicht in deramtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54).

22 Die fragliche Dienstleistung erfuellt diesen Tatbestandnicht.

23 Vielmehr hat die Klägerin als Nachmieterin ihrerVormieterin eine Dienstleistung erbracht, indem sie deren Rechte und Pflichtenaus dem Mietvertrag übernommen hat. Wako hat der Klägerin keineDienstleistung, sondern für die Dienstleistung der Klägerin eineGegenleistung in Geld erbracht; diese Gegenleistung ist als solche nichtsteuerbar. Nur die Vermieterin erbringt der Klägerin eine Dienstleistungim Sinn des Artikels 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie, die nach Artikel 13Teil B Buchstabe b steuerbefreit ist, nämlich die Überlassung desGrundstücksgebrauchs gegen Zahlung des Mietzinses.

24 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin findet Artikel 13Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie nur auf die Vermietung vonGrundstücken, nicht aber auf Umsätze Anwendung, die, ohne vomVermieter ausgeführt zu sein, auf einer solchen Vermietung beruhen odersie ergänzen.

25 Der von der Klägerin vertretenen weiten Auslegung stehtnämlich die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes entgegen, nachder die Begriffe, mit denen Artikel 13 der Sechsten Richtlinie die dortvorgesehenen Befreiungen bezeichnet, insbesondere der Begriff Vermietung undVerpachtung von Grundstücken", eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen vondem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass Mehrwertsteuer auf jede von einemSteuerpflichtigen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung zu erheben ist (sieheu. a. Urteile vom in der Rechtssache 348/87, Stichting UitvoeringFinanziële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13, vom in derRechtssache C-453/93, Bulthuis-Griffioen, Slg. 1995, I-2341, Randnr. 19, vom 5.Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 20, undvom in der Rechtssache C-216/97, Gregg, Slg. 1999, I-4947,Randnr. 12).

26 Diesem Ergebnis steht die Auslegung des Artikels 13 Teil BBuchstabe b der Sechsten Richtlinie durch den Gerichtshof im Urteil LubbockFine nicht entgegen.

27 Zwar hat der Gerichtshof dort entschieden, dass es eineVermietung von Grundstücken" im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe bder Sechsten Richtlinie darstelle, wenn ein Mieter auf seine Rechte aus demMietvertrag verzichte und das Grundstück an denjenigen zurückgebe,der ihm seine Rechte eingeräumt habe.

28 In diesem Urteil ging es jedoch um einen Mieter, der dasgemietete Grundstück dem Vermieter zurückgegeben hat und damitsteuerlich gesehen auf sein Gebrauchsrecht verzichtet und dieseszurückübertragen hat. Aus diesem Grund hat der Gerichtshof in denRandnummern 9 und 12 des besagten Urteils entschieden, dass der Verzicht desMieters auf die vom Vermieter erbrachte Dienstleistung, der eine Änderungdes Mietvertrags darstellt, steuerfrei sein müsse, wenn die Leistungselbst steuerfrei sei.

29 Die Sach- und Rechtslage, die dem Urteil Lubbock Finezugrunde liegt, unterscheidet sich somit grundlegend von der vorliegendenRechtssache; die Klägerin kann ihr Vorbringen daher nicht auf diesesUrteil stützen.

30 Weiter verlangt entgegen dem Vorbringen der Kommission inder mündlichen Verhandlung auch der Grundsatz der Steuerneutralität,der bei der Auslegung der Sechsten Richtlinie zu beachten ist, keine weiteAuslegung des Artikels 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie dahin,dass ein Umsatz wie der von der Klägerin bewirkte unter den Begriff derVermietung eines Grundstücks fiele.

31 Sicherlich hätte Wako Mieterin bleiben und dasGrundstück an die Klägerin zu einem niedrigeren Mietzins als demuntervermieten können, den sie selbst dem Vermieter schuldete; siehätte diesem auch eine Abfindung für eine vorzeitige Auflösungdes Mietvertrags zahlen können. Der wirtschaftliche Erfolg wäre inbeiden Fällen dem des streitgegenständlichen Umsatzes ähnlichgewesen, ohne dass Mehrwertsteuer angefallen wäre.

32 Das erlaubt es jedoch nicht, Artikel 13 Teil B Buchstabe bder Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass er auch auf eine DienstleistungAnwendung findet, bei der es nicht um die Übertragung des Rechts aufGebrauch eines Grundstücks geht.

33 Eine solche Auslegung widerspräche nämlich denZielen des Mehrwertsteuersystems, die Rechtssicherheit und die richtige undeinfache Anwendung der in Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinievorgesehenen Steuerbefreiungen zu gewährleisten. Um die mit der Anwendungder Mehrwertsteuer verbundenen Maßnahmen zu erleichtern, ist, abgesehenvon Ausnahmefällen, auf das objektive Wesen des betreffenden Umsatzesabzustellen (vgl. Urteil vom in der Rechtssache C-4/94, BLPGroup, Slg. 1995, I-983, Randnr. 24). Ein Steuerpflichtiger, der ein bestimmteswirtschaftliches Ziel sowohl mit steuerbefreiten wie mit steuerpflichtigenUmsätzen erreichen kann, muss deshalb seine Entscheidung im eigenenInteresse regelmäßig unter Berücksichtigung des objektivenMehrwertsteuersystems treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil BLP Group, Randnrn.25 und 26). Der Grundsatz der Steuerneutralität bedeutet nicht, dass einSteuerpflichtiger, der die Wahl zwischen zwei Umsätzen hat, sich fürden einen entscheiden und die Wirkungen des anderen geltend machenkönnte.

34 Auf die Vorlagefrage ist demnach zu antworten, dass Artikel13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie die Dienstleistung, mit der einePerson, die kein Recht an einem Grundstück hat, gegen Entgelt die Rechteund Pflichten aus einem Mietvertrag über dieses Grundstück vom Mieterübernimmt, nicht von der Steuer befreit.

Kostenentscheidung:

Kosten

35 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichsund der deutschen Regierung sowie der Kommission, die vor dem GerichtshofErklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Fürdie Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dembei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; dieKostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Fundstelle(n):
BFH/NV-Beilage 2002 S. 19 Nr. 1
DStRE 2002 S. 38 Nr. 1
EAAAB-72558

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